Satzung

§ 1 Name

Der Fanclub führt den Namen  Hertha-Freunde Berlin-Süd !
Der Sitz des Fanclubs befindet sich in Berlin-Lichterfelde Der Fanclub soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Hertha-Freunde Berlin-Süd e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. eines Jahres.

§ 3 Fanclubzweck

Der Fanclub bezweckt die Unterstützung und Repräsentation von Hertha BSC!
Dabei wird die Vereinbarung als Offizieller Fanclub bei Hertha BSC in vollem Umfang anerkannt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Fanclub kein gültiges Stadionverbot bzw. eine Einstufung als Fan der Kategorie C besteht. Jugendliche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberichtigten.
Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
Ein Antrag wird nur abgelehnt, wenn wesentliche Fanclubinteressen entgegenstehen.
Das Mitglied erhält bei Eintritt in den Fanclub eine Probezeit von 3 Monaten, innerhalb dieses Zeitraumes kann die Mitgliedschaft vom Vorstand den Fanclubs ohne Angebe von Gründen gekündigt werden.

§ 5 Ausschluss / Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Mitglieder mit gültigem Stadionverbot bzw. Einstufung als Fan der Kategorie C sind nach bekannt werden auch ohne Abstimmung sofort aus dem Verein auszuschließen.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt beim Auschluß oder Austritt nicht!

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich beim Eintritt in den Fanclub zu einer halbjährlichen Beitragszahlung.
Die Beitragszahlung ist wie folgt geregelt:

Erwachsene:………………………........…...…...........…. 15 €
Schüler, Schwerbehinderte: ... .............................7,50 €
Kinder bis 12 Jahre................................................. frei

Die Beiträge sind jeweilts halbjährlich (Juli/Januar) zum 1. oder zum 15. eines Monats an den Kassenwart zu zahlen oder auf das angegebene Konto pünktlich zu überweisen.
Wer seinen Beitrag für das ganze Jahr entrichtet bezahlt anstatt 30,00 € nur 25,00 € bzw. anstatt 15,00 € nur 12,00 €.
Die Beiträge werden verwendet für Veranstaltungen des Fanclubs jeglicher Art und für die Beschaffung von Fanclubmaterialien.

Beim Eintritt in den Fanclub wird eine einmalige Gebühr von 10,00 € erhoben, die innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto pünktlich zu überweisen sind.
Diese Gebühr dient zur Herstellung von Mitgliedsausweisen oder zur Herstellung von Fanclubpräsentierenden Materialien.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand muß aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden

- Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
- Der 1. und 2.Vorsitzende ist im Außenverhältnis Alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 8 Geschäftsbereich u. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Abständen von 4 Jahren auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 9 Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 2x jährlich, möglichst im 1. & 3.Quartal des Geschäftsjahres statt.
Sie ist vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher per E-Mail (Mitglieder ohne E-Mail sind schriftlich zu informieren) einzuberufen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorsitzenden
  • Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit erforderlich
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Wünsche und Anregungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an. Gewählt werden können aktive Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Änderungen der Satzung können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Geheime Abstimmungen finden bei Wahlen nur dann statt, wenn es von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:

  • das Datum der Mitgliederversammlung
  • die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Ergebnisse der Abstimmungen
  • den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung deren Tagesordnung nur den Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten darf, beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins wird bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandende Vermögens entschieden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Jugendhilfe.

Aktualisiert: 15.01.2017!! Download als PDF